Die Pflege durch Angehörige im häuslichen Umfeld ist seit jeher ein wertvoller und unverzichtbarer Bestandteil der Gesundheitsversorgung. Grundpflegeleistungen von pflegenden Angehörigen können seit einem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2019 zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und dem Kanton als Restfinanzierer geltend gemacht werden. Dies aber nur, wenn die pflegenden Angehörigen bei einer Spitex-Organisation angestellt sind. Dieser Umstand hat in den letzten Jahren schweizweit zu einer starken Zunahme von privaten Spitex-Organisationen geführt, die auf pflegende Angehörige spezialisiert sind, sowie zu einer massiven Erhöhung der verrechneten Pflegestunden. Damit sich die privaten Organisationen nicht auf Kosten der Allgemeinheit bereichern könnten und die Pflegequalität gegeben sei, passt die Standeskommission die Regelungen für pflegende Angehörige an. Die Änderungen treten am 1. April 2026 in Kraft.
Neu müssen Spitex-Organisationen Leistungen von pflegenden Angehörigen in ihren Rechnungen separat ausweisen. Für die Grundpflegeleistungen gilt der Normtarif von 60.80 Franken pro Stunde, wobei die obligatorische Krankenversicherung 52.60 Franken und der Kanton maximal 8.20 Franken pro Stunde trägt. Die Patientenbeteiligung beträgt wie bisher 7.70 Franken pro Tag. Zudem führt der Kanton verbindliche Qualitätsvorgaben für Spitex-Organisationen ein, etwa zur fachlichen Begleitung und Ausbildung pflegender Angehörigen.
Gemäss kantonalem Leistungsauftrag beraten der Spitex-Verein Appenzell Innerrhoden für den inneren Landesteil und die «Spitex Vorderland AG» für den Bezirk Oberegg pflegende Angehörige und stellen diese auch an.
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Neue Regeln für pflegende Angehörige 2026 IUSTITIA.BG – Investigations 2009-2025 2026-03-27 16:13:00
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