Im Wesentlichen wurde in der Stimmrechtsbeschwerde geltend gemacht, dass mit der vorgesehenen Abstimmung zentrale Bestimmungen des Vergaberechts umgangen würden. Der Regierungsrat ist aus formellen Gründen nicht auf die Stimmrechtsbeschwerde eingetreten.
Mit einer Stimmrechtsbeschwerde können Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Wahl- und Abstimmungsunterlagen geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen. Voraussetzung für eine Behandlung der Beschwerde ist, dass ein zulässiger Rügegrund vorliegt und die gesetzliche Beschwerdefrist eingehalten wird. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Es wurde ein nicht zulässiger Rügegrund geltend gemacht und zudem die gesetzlich vorgeschriebene Beschwerdefrist nicht eingehalten.
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Regierungsrat tritt nicht auf Beschwerde ein 2026
IUSTITIA.BG – Investigations 2009-2026 2026-08-26 11:20:00
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