Das Gericht kam zum Schluss, dass hinter dem tragischen Tod eines Heimbewohners keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Trotz der Freisprüche würden jedoch Zweifel bestehen bleiben, ob die Demenzabteilung des Pflegeheims damals hätte offen geführt werden dürfen. Die Staatsanwältin forderte für die Angeklagten bedingte Freiheitsstrafen von 12 beziehungsweise 14 Monaten. Die beiden Heimverantwortlichen seien ihrer Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit für die besonders vulnerablen Heimbewohner nicht nachgekommen.
Kritik an der Sicherheit
Es sei bekannt gewesen, dass der von Heimweh geplagte und desorientierte Heimbewohner als weglaufgefährdet gegolten habe. Er habe nicht nur mehrfach gesagt, nach Hause zu seiner Frau gehen zu wollen, sondern sei zuvor tatsächlich auch schon weggelaufen und erst nach einer Suchaktion wiedergefunden worden.
Trotzdem war die Tür der Demenzabteilung an jenem 1. Februar 2021 unverschlossen. Ausserdem sei das unmittelbar ans Heim angrenzende Trassee der Appenzeller Bahnen nicht genügend mit einem Zaun gesichert gewesen. Auch war kein System in Betrieb, das Alarm geschlagen hätte, wenn eine demenzkranke Person unbeaufsichtigt das Heim verliess. Grundsätzlich habe ein Sicherheitskonzept und entsprechende Weisungen und Anordnungen für das Personal im Heim gefehlt, argumentierte die Staatsanwältin. Sicherheitsrelevante Massnahmen seien dem Zufall überlassen worden.
«Den Mittelweg gewählt»
Zu Beginn der Verhandlung befragte der vorsitzende Richter die beiden Beschuldigten während rund eineinhalb Stunden. Er bemerkte dabei etwa, dass im damaligen Sicherheitskonzept der Institution ein mögliches Weglaufen von Heimbewohnern nicht thematisiert worden sei. Der ehemalige Heimleiter argumentierte, man habe einen Mittelweg gewählt. Im Fokus habe eine würdevolle Betreuung gestanden, «Freiheitsentzug» habe er hingegen als schwierig erachtet. Dies liess die Staatsanwältin so nicht gelten: «Freiheit endet dort, wo Lebensgefahr beginnt.»
Die beiden Verteidiger der Angeklagten verlangten dennoch Freisprüche. Die Verteidigerin der ehemaligen Abteilungsleiterin sprach von einer «Verkettung unglücklicher Umstände».
Falls der Mann aufgrund seiner Demenzerkrankung in eine dauerhaft geschlossene Institution gehört hätte, wäre er in jenem Pflegeheim am falschen Ort gewesen, erklärte der Anwalt des ehemaligen Heimleiters. Niemand wisse, was im Kopf des letztlich vom Zug erfassten Mannes vorgegangen sei. Auch ein Suizid könne nicht ausgeschlossen werden.
Sicherheitsmassnahmen umgesetzt
In Finken und in Jogginghosen stapfte der 77-jährige Mann an jenem Abend durch den Schnee, nachdem er die Demenzabteilung unerkannt verlassen hatte. Seit mehr als einem Jahr lebte er im Pflegeheim. Zuvor war bei ihm eine mittelschwere Alzheimer-Demenz diagnostiziert worden. Auf dem Bahntrassee lief er in Richtung Appenzell. Nach rund 250 Metern erfasste ihn ein von hinten herannahender Zug der Appenzeller Bahnen.
Privatkläger fordern Schadenersatz
Nach dem tödlichen Vorfall seien die am Gericht diskutierten Sicherheitsmassnahmen umgesetzt worden, bemerkte der Anwalt der Privatkläger. Dies verdeutliche, dass zuvor die Sorgfaltspflicht verletzt worden sei. Seine Argumente vermochten das Gericht jedoch nicht zu überzeugen.
Als Privatkläger traten die Ehefrau und die Kinder des verstorbenen Heimbewohners vor Gericht in Appenzell auf. Erst nach hartnäckigem Nachfragen sei eine Untersuchung durch die Justiz eingeleitet worden, erklärte ihr Anwalt. Lange Zeit habe man diesen Vorfall als Unfall «unter den Tisch» gekehrt. Die Privatkläger machten Schadenersatz von rund 4500 Franken geltend. Das Gericht verwies sie auf den Zivilweg. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten von rund 12’000 Franken gehen zulasten des Staats.
Der Beitrag Freispruch für Heimleiter vor Gericht erschien zuerst auf appenzell24.ch.
Freispruch für Heimleiter vor Gericht 2026 IUSTITIA.BG – Investigations 2009-2025 2026-03-27 11:19:00
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